Per 01. Januar 2017 wurde das Kindesunterhaltsrecht revidiert. Nebst den direkten Kosten wie diejenigen für Nahrung, Kleidung und Wohnen des Kindes ist neu auch der sog. Betreuungsunterhalt geschuldet. Dabei geht es um indirekte Kosten, welche entstehen, wenn ein Elternteil die Kinder selbst betreut und während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Das Bundesgericht legte in seinem Urteil BGer 5A_384/2018 neue Richtlinien fest, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich die Kinder betreuende Elternteil Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung das Schulstufenmodell zur Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100%. Davon kann aber im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden. Übrigens erfolgt die obligatorische Beschulung im Kanton Luzern bereits mit Eintritt in den Kindergarten (vgl. LGVE 2019 II Nr. 2). Weiter gilt das Schulstufenmodell zivilstandsunabhängig. Es spielt somit keine Rolle, ob die Eltern je verheiratet waren oder nicht.