Heute wird das über 100-jährige Erbrecht den vielfältigen Lebensformen nicht mehr gerecht. Das Erbrecht wurde daher revidiert. Das neue Erbrecht soll am 01. Januar 2023 in Kraft treten.
Das revidierte Erbrecht soll den modernen Formen des Zusammenlebens besser Rechnung tragen und die Nachlassplanung vereinfachen.
Reduktion der Pflichtteile
Die wichtigsten Änderungen betreffen das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil entspricht jenem Anteil am gesetzlichen Erbteil, auf den Kinder, überlebender Ehegatte/eingetragener Partner und Eltern zwingend Anspruch haben, selbst wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge testamentarisch oder im Rahmen eines Erbvertrages geändert hat. An den gesetzlichen Erbteilen ändert sich nichts.
Neu wird der Pflichtteil der Nachkommen anstatt 3/4 nur noch 1/2 des gesetzlichen Erbteils betragen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Eltern entfällt vollständig.
Damit ist der Erblasser weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt, wenn er seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln will. Der Erblasser kann über einen grösseren Teil seines Vermögens freier verfügen und zum Beispiel einzelne Erben (Ehegatten/eingetragener Partner oder Nachkommen), Konkubinatspartner oder Institutionen mehr begünstigen. Wenn der Erblasser kein Testament verfasst, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Aufgrund dieser Gesetzesrevision ist sehr zu empfehlen, bestehende Erbverträge und Testamente zu prüfen und zu klären, ob bspw. eine Pflichtteilssetzung der eigenen Kinder nach Inkrafttreten des neuen Erbrechts weiterhin gewünscht ist, wenn ihr Anspruch nur noch 1/2 anstatt 3/4 des Nachlasses beträgt.
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