Lieber mit der warmen als mit der kalten Hand schenken. Nach diesem Motto schenken oftmals Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten Vermögenswerte. Solche Schenkungen können den Nachkommen aus erbrechtlicher Sicht im Todesfall der Eltern Probleme bereiten. Deshalb lohnt es sich, diesbezüglich Regelungen zu treffen.
Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB müssen sich Nachkommen lebzeitige Zuwendungen, welche sie vom Erblasser erhalten haben, grundsätzlich an ihren Erbanteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Diese sogenannte Ausgleichung gilt ohne zeitliche Schranke. Damit wird eine Gleichbehandlung der Nachkommen bezweckt.
Der Ausgleichungspflicht unterstehen alle lebzeitigen Zuwendungen, die unentgeltlich waren. In der Praxis problematisch sind häufig Übertragungen von Vermögenswerten, bei denen zwar ein Preis bezahlt wurde, dieser Preis jedoch deutlich unter dem Verkehrsweg lag. In einem solchen Fall muss der empfangende Nachkomme die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem effektiven Verkehrswert ausgleichen. Die Eltern können aber eine andere Regelung treffen.
Die Eltern können vom gesetzlich vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen, indem sie einzelne lebzeitige Zuwendungen an Nachkommen von der Ausgleichungspflicht befreien. Dieser Ausgleichungsdispens muss ausdrücklich erfolgen. Deshalb wird Schriftlichkeit empfohlen. Die anderen Nachkommen können sich gegen diese Ausgleichungsdispens nur wehren, wenn dadurch ihr Pflichtteil verletzt wird. Unter dem Vorbehalt der Pflichtteile sind die Eltern frei, den Wert der Ausgleichung festzulegen. Haben sie diesbezüglich nichts verfügt, ist der Verkehrswert am Todestag massgebend.
Um Streitigkeiten im Todesfalle beider Elternteile zu vermeiden, empfehlen wir bei lebzeitigen Zuwendungen, Anordnungen zu treffen, welche genau bestimmen, ob und mit welchem Betrag sich Nachkommen lebzeitige Zuwendungen anrechnen lassen müssen.