Persönlicher Verkehr mit Kindern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (BGer 5A_755/2020)
Das Bundesgericht äussert sich jüngst in seinem Urteil vom 16. März 2021 (BGer 5A_755/2020) zum Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Dem Ex-Partner des rechtlichen Elternteils kann im Regelfall ein Besuchsrecht eingeräumt werden, wenn sich zum Kind eine „soziale“ Elternbeziehung entwickelt hat und wenn das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt wurde und innerhalb der Paarbeziehung aufgewachsen ist. Andere Kriterien wie eine Konfliktsituation zwischen den Ex-Partnern, müssen in diesem Fall in den Hintergrund treten.
In seiner Begründung führt das Bundesgericht aus, dass gemäss Art. 274a ZGB auch anderen Personen als den Eltern ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit den Kindern eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohle des Kindes dient. Darauf wird auch im Partnerschaftsgesetz verwiesen.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass „ausserordentliche Umstände“ im Sinne von Art. 274a ZGB Situationen gelten können, in denen das Kind eine „soziale“ Elternbeziehung zur anderen Person entwickelt und diese elterliche Pflichten übernommen hat. Bei der Beurteilung vom Wohl des Kindes, ist die Art der Beziehung zwischen dem Kind und der um persönlichen Kontakte ersuchenden Person zu beurteilen, insbesondere ob sich zwischen ihnen eine persönliche Beziehung entwickelt hat. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Partnerschaftsgesetz kann ein Besuchsrecht dann eingeräumt werden, wenn das Kind eine intensive Beziehung zur Partnerin der Mutter oder zum Partner des Vaters aufgebaut hat und die weitere Pflege dieser Beziehung seinen Interessen dient. Die Aufrechterhaltung dient in der Regel dem Kindeswohl, wenn die um Besuchsrecht ersuchende Person nicht nur eingetragener Partner oder Lebenspartner des rechtlichen Elternteils war, sondern zudem die Rolle des nichtbiologischen Wunschelternteils übernommen hat. Dies wird namentlich bejaht, wenn das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt wurde und innerhalb der Paarbeziehung der beiden Wunschelternteile aufgewachsen ist. In einem solchen Fall stellt die Drittperson für das Kind eine echte elterliche Bezugsperson dar. Andere Beurteilungskriterien, wie zum Beispiel eine Konfliktsituation zwischen den Ex-Partnern, müssen in den Hintergrund treten. Solche Gründe genügen grundsätzlich nicht, um ein Interesse des Kindes an der Fortführung der Beziehung zu verneinen.
Das Bundesgericht stärkt mit diesem Entscheid den Regenbogenfamilien den Rücken. Auch wenn eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben wird, soll der Kontakt zu den gemeinsam aufgezogenen Kindern möglich sein – und zwar für beide Elternteile.