Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird im Scheidungsurteil regelmässig über dessen Volljährigkeit hinaus festgelegt. Während der Minderjährigkeit sind die Unterhaltszahlungen an den gesetzlichen Vertreter des Kindes bzw. den Inhaber der Obhut zu leisten (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gläubiger des Unterhaltsanspruchs das Kind ist.
Während der Minderjährigkeit des Kindes kann der sorgeberechtigte Elternteil zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts persönlich als Partei (d.h. als sog. Prozessstandschafter) handeln. Erreicht das Kind während des hängigen Scheidungsprozesses die Volljährigkeit, kann die Prozessstandschaft sogar fortgeführt werden, sollte das Kind diesem Vorgehen zustimmen.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet allerdings die Befugnis des bisher sorgeberechtigten Elternteils, Kindesunterhalt in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht hängigen Verfahren in eigenem Namen geltend zu machen.
Demnach kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur noch das volljährige Kind selber seine Unterhaltsansprüche durchsetzen, während der (bislang) obhutsberechtigte Elternteil für diejenigen Kindesunterhaltsbeiträge, welche die Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit betreffen, die Unterhaltsansprüche nicht mehr in eigenem Namen geltend machen kann.