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Vorrang des nachehelichen Unterhalts gegenüber dem Volljährigenunterhalt

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes in Ausbildung hat im Falle einer finanziellen Mankosituation hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten (Ex)Ehegatten zurückzutreten.

Das Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Unterhaltsgläubigern ist von grosser praktischer Bedeutung. Mit dem Urteil 5A_457/2018 äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes in Ausbildung gegenüber dem (Ex)Ehegatten in einer finanziellen Mankosituation, also in Fällen, in denen dem Unterhaltspflichtigen nach Deckung seines eigenen Existenzminimums nicht ausreichend Mittel verbleiben, um Unterhaltsansprüche von Kindern und (Ex)Ehegatten zu befriedigen.

Das Bundesgericht führt in dem Urteil aus, dass bereits im Grundsatzurteil BGE 132 III 209 von 2006 höchstrichterlich entschieden worden sei, dass im Falle einer Mankosituation ein allfälliger Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes hinter denjenigen des (Ex)Ehegatten zurückzutreten habe.

Seit dem 01. Januar 2017 gelte nun Art. 276a ZGB, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehe. Insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden, könne aber von dieser Regel abgewichen werden. Fraglich war, ob die erwähnte bundesgerichtliche Praxis in Anbetracht dieser neuen gesetzlichen Regelung weiterhin Bestand haben könne. Das Bundesgericht bejaht dies unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte und hielt zusammenfassend fest, dass Art. 276a Abs. 2 ZGB so zu verstehen sei, dass in gerechtfertigten Fällen die Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind nicht Vorrang vor der Unterhaltspflicht für das volljährige Kind haben dürfe. Der Artikel sei aber nicht dahingehend zu verstehen, dass in gerechtfertigten Fällen die Unterhaltspflicht für das volljährige Kind auch Vorrang vor anderen Unterhaltspflichtigen haben dürfe. Hat das Gericht somit über Kindes- und Ehegattenunterhalt im Falle einer Mankosituation zu entscheiden, so ergibt sich nach dem Dargelegten folgende Rangfolge: (1) minderjährige Kinder, (2) (Ex)Ehegatte, (3) volljährige Kinder in Ausbildung.

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