Die Ankündigungen standen schon lange im Raum. Ende Juni 2019 verabschiedete das Parlament das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke. Das Gesetz trat auf den 1. November 2019 in Kraft.
Seither sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn es sich um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt, oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.
Falls eine Aktiengesellschaft keine dieser Voraussetzungen erfüllt (was bei den allermeisten KMU’s der Fall ist) muss sie innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten die Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Diese Frist läuft bis zum 30. April 2021. Falls die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, findet die Umwandlung von Amtes wegen statt.
Nach der gesetzlichen Umwandlung in Namenaktien können Inhaberaktionäre, welche bis dann ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind und sich noch nicht ins Aktienbuch der Gesellschaft eintragen liessen, nur noch auf dem Gerichtsweg und mit Zustimmung der Gesellschaft ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Geschieht dies nicht bis spätestens 31. Oktober 2024, werden Aktien der nicht gemeldeten Inhaberaktionäre nichtig und damit wertlos. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte.
Für die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien ist eine Statutenänderung notwendig. Diese muss von der Generalversammlung beschlossen und öffentlich beurkundet werden. Bei dieser Gelegenheit können auch die übrigen Statutenbestimmungen an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden.
Mit der neuen Gesetzesrevision werden auch nicht korrekt oder unvollständig geführte Aktienbücher sanktioniert. Gleichzeitig mit der Pflicht zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien wurden nämlich entsprechende Strafbestimmungen eingeführt.
Unser Notariatsteam berät Sie gerne im Zusammenhang mit der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und unterstützt Sie bei der vorschriftgemässen Führung des Aktienbuches.